Netzverluste in % von der Gesamtbeschaffung:
Netzverluste in kWh:
Höhe der Beschaffungskosten:
Netzverluste in % von der Gesamtbeschaffung:
Netzverluste in kWh:
Höhe der Beschaffungskosten:
Netzverluste in % von der Gesamtbeschaffung:
Netzverluste in kWh:
Höhe der Beschaffungskosten:
Netzverluste in % von der Gesamtbeschaffung:
Netzverluste in kWh:
Höhe der Beschaffungskosten:
Die Höhe der vorläufigen Netznutzungsentgelte Strom im Kalenderjahr 2025 entnehmen Sie bitte dem nachstehend aufgeführten Preisblatt.
Weitere Dokumente und Veröffentlichungen bzgl. Netzzugang / Entgelte Strom:
Die Stromnetzentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH wurden im Rahmen der geltenden Vorschriften für das Jahr 2024 neu kalkuliert und treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Durch die Veröffentlichung des Leitfadens der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Absatz 2 der StromNEV ergibt sich die Veröffentlichungspflicht für das Hochlastzeitfenster.
Durch die Veröffentlichung des Leitfadens der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Absatz 2 der StromNEV ergibt sich die Veröffentlichungspflicht für das Hochlastzeitfenster.
Die Stromnetzentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH wurden im Rahmen der geltenden Vorschriften für das Jahr 2024 neu kalkuliert und treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Die Stromnetzentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH wurden im Rahmen der geltenden Vorschriften für das Jahr 2024 neu kalkuliert und treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht, wenn an einer Abnahmestelle der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebne abweicht (atypische Netznutzung) und dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde. Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Landesregulierungsbehörde in Hannover durch den Letztverbraucher. Es steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV tatsächlich eintreten.
Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannungsebene eine ausschließliche Nutzung durch den Letztverbraucher vorliegt.
Die Konzessionsabgabe ist eine Benutzungsgebühr, die an die Städte und Gemeinden abzuführen ist, damit deren öffentliche Wege zur Verlegung von Leitungen benutzt werden dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Kommune bzw. Gemeinde in der sich die Entnahmestelle befindet, und der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebge GmbH. Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH berechnet den in der Verordnung über Konzessionsabgaben Strom und Gas – Konzessionsabgabenverordnung (KAV) festgelegten Höchstbetrag, der pro abgerechneter kWh an den Kunden weiterbelastet wird.
Die Konzessionsabgabe ist eine Benutzungsgebühr, die an die Städte und Gemeinden abzuführen ist, damit deren öffentliche Wege zur Verlegung von Leitungen benutzt werden dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Kommune bzw. Gemeinde in der sich die Entnahmestelle befindet, und der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebge GmbH. Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH berechnet den in der Verordnung über Konzessionsabgaben Strom und Gas – Konzessionsabgabenverordnung (KAV) festgelegten Höchstbetrag, der pro abgerechneter kWh an den Kunden weiterbelastet wird.
Informationen zum Netzsicherheitsmanagement der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH
Der steigende Zubau der dezentralen Erzeugungsanlagen (insbesondere durch das Erneuer-bare-Energien-Gesetz EEG) stellt die Netze in Deutschland vor immer neue Herausforderungen. Inzwischen wird in Spitzenzeiten mehr Strom in die Netze eingespeist, als örtlich verbraucht werden kann.
Aufgrund dieser Tatsachen müssen alle neuen sowie ein Großteil der bestehenden EEG-Anlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeise- leistung ausgerüstet sein. Damit wird sichergestellt, dass keine Netzüberlastungen durch Einspeisungen auftreten können. Andernfalls könnte es zu Gefährdungen von Personen, Beschädigungen von Versorgungseinrichtungen und großflächigen Versorgungsausfällen kommen. Die nachfolgende Datei enthält die Technischen Anforderungen zum Einspeisemanagemet im Netz der nvb.
Netzengpässe, welche Reduzierungsmaßnahmen nach § 11 EEG erfordern würden, existieren im Netzgebiet der nvb derzeit nicht.
Darüber hinaus kann die Notwendigkeit bestehen, Einspeiseleistung auf Grund von Anforderung der vorgelagerten Netzbetreiber zu reduzieren. Die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber tragen nach §§ 11 bis 14 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit. Sie sind berechtigt, alles Notwendige zu unternehmen, um großflächige Versorgungsausfälle und den Zusammenbruch der Stromversorgung zu verhindern. Aus diesen Verpflichtungen und Gründen heraus setzt die nvb auch für diese Zwecke als technische Basis das Netzsicherheitsmanagement ein.
Die Einsätze des Netzsicherheitmanagement für das Einspeisemanagement wie auch für die Belange der Systemsicherheit werden nachfolgend nach Möglichkeit im Vorfeld angekündigt und zeitnah dokumentiert. Neben dieser Veröffentlichung besteht für Anlagenbetreiber die Möglichkeit, sich für einen E-Mail-Newsletter einzutragen, um alle aktuellen Informationen auf diesem Wege mitgeteilt zu bekommen.
Die Ermittlung der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus § 12 EEG. Die Entschädigungpflicht besteht gegenüber Anlagenbetreibern, die aufgrund einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 Strom nicht einspeisen konnten.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigungszahlungen nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Nachweis erbringen, dass er aufgrund der nachweislich erfolgten Regelung der Einspeiseleistung der Anlagen weniger Strom eingespeist oder Wärme abgesetzt hat, als ohne diese Regelung möglich gewesen wäre, und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Die Ermittlung der Entschädigungszahlung muss sowohl durch die Anlagenbetreiber praktisch umsetzbar als auch durch den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 lag, sowie für einen fach- kundigen Dritten, insbesondere die zuständige Regulierungsbehörde, nachvollziehbar sein. Die im Leitfaden der BNetzA in der jeweils aktuellen Fassung beschriebenen Abrechnungsverfahren sind zu beachten, da ansonsten die Anerkennung der Ent- schädigungszahlungen durch die BNetzA gefährdet sein kann. Sind für eine Anlage verschiedene Abrechnungsverfahren zulässig (z. B. sogenanntes Sitz- oder Pauschal- abrechungsverfahren), ist der Anlagen- betreiber innerhalb eines Kalenderjahres unwiderruflich an das Abrechungsverfahren gebunden, dass er der ersten Entschädig-ungsrechnung dieses Jahres zugrunde gelegt hat.
Grundsätzlich sind – unabhänig von der Art der Anlage – für die Ermittlung der Ausfall- arbeit die tatsächlichen Werte der Stromabgabe in das Netz des Netzbetreibers vor, während und nach der Regelung heranzuziehen. Eine Ausnahme wäre, wenn das Angebot an Primärenergie, beispielsweise das fehlende Windangebot, die Einhaltung des Stufenwertes nicht ermöglicht.
Für die einzelnen Energiearten gelten bei der Anforderung der Einspeisemanagement-Maßnahme durch die nvb folgende Regelungen:
Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leirfaden zum EEG-Einspeise-management – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Aus- wirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-kation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Leirfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12. Juli 2013) ein“pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährigen Abrech- nung einer Einspeisemanagementmaßnahme.
Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.2 in Verbindung mit Kapitel 2.8.
Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12 Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährigen Abrechnung einer Einspeisemanagementmaßnahme.
Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.3. in Verbindung mit Kapitel 2.8.
Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeise-management – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Aus- wirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12, Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährigen Abrech- nung einer Einspeisemanagementmaßnahme.
Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.6. in Verbindung mit Kapitel 2.8.
Mit Inkrafttreten des novellierten EEG 2012 wurde die Änderung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 EEG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 EnWG wirksam. Danach sind nun bei Überlastungen der Netzkapazität und Vorliegen der übrigen gesetz- lichen Voraussetzungen, Auszahlungen nach § 12 EEG 2012 möglich. Die Entschädig- ungspflicht trifft den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Überlastung der Netzkapazität liegt.
In allen anderen Fällen von Leistungsanpassungen gem. § 13 Abs. 2 EnWG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG
Dies beinhaltet zum Beispiel folgende Fälle:
Ebenfalls sind folgende Maßnahmen keine Eingriffe nach § 11 EEG:
Zudem besteht bei einem Netzausfall kein Anspruch auf Entschädigung.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Entsprechend § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH hat zum 01.07.2021 die Feststellung des zuständigen Grundversorgers für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 getroffen. Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom ist die
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb
Gildkamp 10
48529 Nordhorn
Tel.: 05921 / 30 10
Fax: 05921 / 30 11 12
E-Mail: info@nvb.de
Internet: www.nvb.de
Damit bleibt die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb weiterhin Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für das Stromnetz.
Die Höhe der vorläufigen Netznutzungsentgelte Gas im Kalenderjahr 2025 entnehmen Sie bitte dem nachstehend aufgeführten Preisblatt.
Weitere Dokumente und Veröffentlichungen bzgl. des nvb Gasnetz (Netzzugang, Entgelte, etc.):
Die Konzessionsabgabe ist eine Benutzungsgebühr, die an die Städte und Gemeinden abzuführen ist, damit deren öffentliche Wege zur Verlegung von Leitungen benutzt werden dürfen.
Die Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Kommune bzw. Gemeinde in der sich die Entnahmestelle befindet, und der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebge GmbH.
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH berechnet den in der Verordnung über Konzessionsabgaben Strom und Gas – Konzessionsabgabenverordnung (KAV) festgelegten Höchstbetrag, der pro abgerechneter kWh an den Kunden weiterbelastet wird.
Die Konzessionsabgabe ist eine Benutzungsgebühr, die an die Städte und Gemeinden abzuführen ist, damit deren öffentliche Wege zur Verlegung von Leitungen benutzt werden dürfen.
Die Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Kommune bzw. Gemeinde in der sich die Entnahmestelle befindet, und der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebge GmbH.
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH berechnet den in der Verordnung über Konzessionsabgaben Strom und Gas – Konzessionsabgabenverordnung (KAV) festgelegten Höchstbetrag, der pro abgerechneter kWh an den Kunden weiterbelastet wird.
Die nachfolgenden Gebiete werden von nvb mit Glasfaser versorgt bzw. befinden sich im Aufbau:
Wohnsiedlungen:
Nordhorn:
Uelsen:
Wilsum:
Gewerbegebiete:
Nordhorn:
Emlichheim:
*Bei einer Punkt-zu-Punkt-Architektur hat jeder Teilnehmer von der Vermittlungsstelle (OLT) aus gesehen seine eigene Glasfaser.
Betreiber der Wasserversorgungsanlage:
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH
Gildkamp 10
48529 Nordhorn
Anzahl der Anschlussnehmer: in der technischen Planung anfragen
Das Trinkwasser in Nordhorn hat eine sehr gute Qualität. Das Wasser ist natriumarm und enthält kaum Nitrat. Die Ergebnisse der Schwermetalle liegen in der Regel unter der Bestimmungsgrenze des Nachweisverfahrens, das heißt, sie konnten im Trinkwasser nicht nachgewiesen werden. Auch die Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittel und auf organische Verbindungen im Trinkwasser hat ergeben, dass diese Stoffe im Trinkwasser nicht nachweisbar waren. Der Härtegrad liegt je nach Aufbereitung zwischen 7 und 8 °dH. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln wäre das der Härtebereich 1 und somit nach deren Einteilung weiches Wasser.
Das Trinkwasser stammt aus den Wassergewinnungsgebieten Hesepe und Klausheide. Im Wasserwerk ist das geförderte Grundwasser aufzubereiten, um die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grenzwerte bezüglich Eisen, Mangan, Ammonium und Farbe einhalten zu können. Die Aufbereitung besteht aus einem Sedimentationsflockungsverfahren mit vorgeschalteter Belüftung und anschließender Filtration. Schematisch lässt sich die Wasseraufbereitung durch die folgenden Verfahrensschritte beschreiben: Verdüsung mit anschließender Belüftung zur Entfernung von störenden Gasen. Die Oxidation von Eisen und Mangan erfolgt durch Zugabe der Chemikalie Wasserstoffperoxid 35 % und Eisen-(III)-chloridlösung (40 %). Hierdurch bilden sich Mikroflocken im Reaktionsbecken. Durch die Zugabe von anionischen Polyacrylamid und Weißkalkhydrat als Lösung entstehen im Flocker die Makroflocken die anschließend sedimentieren. In dem nachfolgenden Filter, bestehend aus Quarzsand und Anthrazitkohle, werden die noch vorhandenen Trübstoffe durch den Filter zurückgehalten und Ammonium abgebaut.
Die für die Aufbereitung eigesetzten Chemikalien Wasserstoffperoxid 35 %, Eisen-(III)-chloridlösung 40 %, anionischen Polyacrylamid und Weißkalkhydrat stehen auf der vom Bundesumweltamt herausgebende Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 TrinkwV. Entweder zersetzen sich die eingesetzten Chemikalien oder werden in der Flocke gebunden und somit vom Trinkwasser abgetrennt.
Im Notfall erfolgt eine Desinfektion mit Chlordioxid. Momentan findet keine Desinfektion des Trinkwassers statt.
Im Jahr sind 37 Trinkwasserproben im Netz zu entnehmen und auf die Indikatorparameter zu untersuchen. Der Schwerpunkt dieser Untersuchung beinhaltet, dass das Trinkwasser hygienisch einwandfrei ist. Hinzu kommt noch eine geringe Anzahl von für die Bewertung der Qualität bedeutende Parameter. Die komplette Untersuchung des Trinkwassers findet viermal im Jahr statt. In der Untersuchung sind auf alle Parameter zu untersuchen für den ein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung festgelegt wurde.
05921 301-142