Gemäß § 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), einsehbar unter www.nvb.de, haben Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und den Grundstückseigentümer damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Auseinanderfallen in der Person des Anschlussnehmers und des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grund-stückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussverhältnis resultierenden Kosten.
05921 301-142