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zum § 14a EnWG

Reduzierte Netzentgelte für smarte Geräte:
Wärmepumpe, Wallbox & Co.

Wärmepumpen, private E-Auto-Ladestationen (Wallboxen) und Stromspeicher sind zentrale Bausteine einer klimafreundlichen Energiezukunft. Doch mit dem steigenden Strombedarf und dem schwankenden Angebot aus erneuerbaren Energien steigen die Anforderungen ans Stromnetz. Damit es trotz dieser Herausforderungen stabil bleibt, ermöglicht der Gesetzgeber eine intelligente Steuerung bestimmter Geräte.

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schafft hierfür den gesetzlichen Rahmen: Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber bei drohender Netzüberlastung die Leistung bestimmter Geräte kurzzeitig dimmen – ohne sie vollständig abzuschalten. Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Geräte von reduzierten Netzentgelten und schnelleren Anschlussmöglichkeiten.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter den § 14a EnWG fallen sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW im Niederspannungsnetz. Dazu zählen:

 • Wärmepumpen (inkl. Zusatz-/Notheizungen wie Heizstäbe)
 • Private Wallboxen (nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Fahrzeuge)
 • Heimspeicher, die Strom aus dem Netz aufnehmen
 • Klimaanlagen zur Raumkühlung

Steuerung zur Netzstabilisierung

Alltagsgeräte wie Herd, Waschmaschine oder Fernseher bleiben außen vor – sie zählen nicht zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Neue Anlagen müssen ab 2024 zwingend mit einem intelligenten Messsystem (iMS) ausgestattet sein, um eine Fernsteuerung zu ermöglichen. Bei drohender Überlastung kann der Netzbetreiber die Leistung auf mindestens 4,2 kW drosseln – also nur dimmen, nicht abschalten. Wärmepumpe und Wallbox bleiben weiterhin nutzbar.

Altanlagen vs. Neuanlagen

• Altanlagen (bis 31.12.2023): Bestehende Vereinbarungen gelten bis 31.12.2028 weiter. Ein freiwilliger Wechsel auf die neue Regelung ist möglich.
• Neuanlagen (ab 01.01.2024): Die Steuerbarkeit ist verpflichtend. Verbraucher profitieren automatisch von reduzierten Netzentgelten.

Netzentgeltreduktion: Ihre Wahl aus drei Modulen

Je nach Verbrauch und technischer Ausstattung stehen Ihnen seit dem 01.01.2024 unterschiedliche Modelle zur Reduzierung Ihrer Netzentgelte zur Verfügung.

Modul 1
Pauschale Reduzierung

• Bereitstellungsprämie: 80,00 € brutto jährlich
• Stabilitätsprämie: abhängig von der Höhe der Netzentgelte vom jeweiligen Netzbetreiber
Reduktion bei nvb für 2025 insgesamt: 124,45 € netto jährlich
• Keine technischen Voraussetzungen, Standardzähler genügt
• Ideal für: Wallboxen oder geringere Verbräuche
• Standardoption – automatische Anwendung, wenn kein ausdrücklicher Wunsch des Anlagenbetreibers bekannt ist

Modul 2
Verbrauchsabhängige Reduktion

• Reduktion des Arbeitspreises um 60 %. Das AP-Netzentgelt bei nvb für 2025 sinkt auf 3,05 ct/kWh netto.
• Erfordert separaten Zähler für die steuerbare Anlage, für den der Grundpreis des Netzentgeltes nicht anfällt.
• Optimal für: Wärmepumpen und hohe Verbräuche

Modul 3
Zeitvariable Netzentgelte

• Verfügbar ab 01.04.2025
• in Ergänzung zu Modul 1
• Preis variiert je nach Tageszeit und Netzlast
• Erfordert intelligentes Messsystem
• Besonders geeignet für flexible Wallbox-Nutzung

Was müssen Sie tun?

Wenn Ihre Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht: nichts weiter – Ihr Installateur meldet die Anlage beim Netzbetreiber an. Die Abrechnung der reduzierten Entgelte erfolgt automatisch über Ihre Jahresrechnung. Für Elektrofachbetriebe: Nutzen Sie zur Anmeldung das nvb Netzportal.
Zum nvb Netzportal

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wer ist betroffen?

Alle, die ab dem 01.01.2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) > 4,2 kW wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher ans Stromnetz anschließen.

2. Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW, die am Niederspannungsnetz betrieben werden. Das sind z. B.:
 
 • private Ladeeinrichtung (Wallbox)
 • Wärmepumpe (auch mit Heizstab)
 • Stromspeicher
 • Klimaanlage

3. Was ändert sich für Sie?

Beziehen Sie Strom aus dem Netz, kann Ihr Netzbetreiber im Bedarfsfall Ihre Anlage auf mind. 4,2 kW dimmen. Es erfolgt keine Abschaltung. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass diese Eingriffe selten und ohne Komfortverlust erfolgen.

4. Warum ist das notwendig?

Gleichzeitige Nutzung von Wallbox, Wärmepumpe & Co. kann das Stromnetz überfordern. Der § 14a EnWG schützt vor Ausfällen und schafft gleichzeitig Planungssicherheit für Anlagenbetreiber.

5. Wer steuert die Dimmung?

Ihr Netzbetreiber. Die Steuerung basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung (meist über den Stromliefervertrag geregelt).

6. Welche Technik ist notwendig?

• Intelligentes Messsystem (iMS): Zähler + Smart Meter Gateway
• Steuereinrichtung: zur Drosselung der Leistung
   Kosten und Einbau klärt Ihr Elektroinstallateur mit Ihnen.

7. Warum sind Heimspeicher betroffen?

Auch Speichersysteme können mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig ggf. Strom aus dem Netz beziehen. Ab 4,2 kW Leistung und bei PV-Anlagen unter 25 kW fällt der Speicher unter § 14a EnWG. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.

8. Ihre Vorteile

• Schneller Anschluss der Anlage
• Finanzielle Entlastung durch reduzierte Netzentgelte
   Ob gesteuert wird oder nicht – allein die technische Möglichkeit reicht aus.

9. Welche Module gibt es?

Sie wählen zwischen:

 • Modul 1: Pauschale Prämie (auch ohne separaten Zähler)
 • Modul 2: 60 % Arbeitspreisreduktion (nur mit separatem Zähler)
 • Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (nur mit iMS, ab 01.04.2025)

10. Brauche ich einen separaten Zähler?

  • Modul 1: Nein
  • Modul 2: Ja
  • Modul 3: iMS notwendig

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen zu § 14a EnWG oder möchten sich zu den reduzierten Netzentgelten beraten lassen? Unser Expertenteam steht Ihnen gerne zur Verfügung – schnell, persönlich und kompetent. 

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