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Veröffentlichung der Netzstrukturdaten gem. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Die Höhe der Netznutzungsentgelte Strom im Kalenderjahr 2026 entnehmen Sie bitte dem nachstehend aufgeführten Preisblatt.
Informationen zum Netzsicherheitsmanagement der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH
Der steigende Zubau der dezentralen Erzeugungsanlagen (insbesondere durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) stellt die Netze in Deutschland vor immer neue Herausforderungen. Inzwischen wird in Spitzenzeiten mehr Strom in die Netze eingespeist, als örtlich verbraucht werden kann.
Aufgrund dieser Tatsachen müssen alle neuen sowie ein Großteil der bestehenden EEG-Anlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet sein. Damit wird sichergestellt, dass keine Netzüberlastungen durch Einspeisungen auftreten können. Andernfalls könnte es zu Gefährdungen von Personen, Beschädigungen von Versorgungseinrichtungen und großflächigen Versorgungsausfällen kommen. Die nachfolgende Datei enthält die Technischen Anforderungen zum Einspeisemanagement im Netz der nvb.
Netzengpässe, welche Reduzierungsmaßnahmen nach § 11 EEG erfordern würden, existieren im Netzgebiet der nvb derzeit nicht.
Darüber hinaus kann die Notwendigkeit bestehen, Einspeiseleistung aufgrund von Anforderungen der vorgelagerten Netzbetreiber zu reduzieren. Die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber tragen nach §§ 11 bis 14 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit.
Die Einsätze des Netzsicherheitsmanagements für das Einspeisemanagement wie auch für die Belange der Systemsicherheit werden nach Möglichkeit im Vorfeld angekündigt und zeitnah dokumentiert.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Entsprechend § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH hat zum 01.07.2024 die Feststellung des zuständigen Grundversorgers für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 getroffen. Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom ist die
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb
Gildkamp 10
48529 Nordhorn
Tel.: 05921 / 30 10
Fax: 05921 / 30 11 12
E-Mail: info@nvb.de
Internet: www.nvb.de
Damit bleibt die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb weiterhin Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für das Stromnetz.
Veröffentlichung der Netzstrukturdaten gemäß § 23c Abs. 4 EnWG
Die Höhe der Netznutzungsentgelte Gas im Kalenderjahr 2026 entnehmen Sie bitte dem nachstehend aufgeführten Preisblatt.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Entsprechend § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH hat zum 01.07.2024 die Feststellung des zuständigen Grundversorgers für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 getroffen. Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ist die
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb
Gildkamp 10
48529 Nordhorn
Tel.: 05921 / 30 10
Fax: 05921 / 30 11 12
E-Mail: info@nvb.de
Internet: www.nvb.de
Damit bleibt die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb weiterhin Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für das Gasnetz.
Versand an die e-Mailadresse:iMS@nvb.de
gemäß § 1a der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH beliefern im Rahmen diverser Wärme-Projekte auf dem Gebiet der Grafschaft Bentheim Endverbraucher zuverlässig mit Wärme. Allgemeinen Preise für die Wärmeversorgung existieren nicht. Die Preise und Preisanpassungsregelungen werden projektspezifisch festgelegt. Einen Mustervertrag nebst Preisregelungen mit den Preiskomponenten und den üblicherweise zur Preisanpassung verwendeten Preisindizes sowie die zugehörigen Allgemeinen Bedingungen sind hier abrufbar.
Die Netzverluste in den Wärmenetzen der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe beliefen sich im Kalenderjahr 2022 auf 1.884,443 MWh (ca. 13,3 %).
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