Preisblatt singulär genutzte Betriebsmittel

Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannungsebene eine ausschließliche Nutzung durch den Letztverbraucher vorliegt.