Anzeige individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht, wenn an einer Abnahmestelle der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebne abweicht (atypische Netznutzung) und dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde. Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Landesregulierungsbehörde in Hannover durch den Letztverbraucher. Es steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV tatsächlich eintreten.